Straffälligkeit und Entwicklungskrisen bei Jugendlichen stehen oft in einem engen Zusammenhang. Es gilt als entwicklungstypisch und bleibt zumeist episodenhaft, wenn Jugendliche kriminell werden. Tatsächlich aber ist abweichendes Verhalten bei Jugendlichen immer auch ein Signal an ihre Mitmenschen, dass mit ihnen und mit ihrem Umfeld etwas nicht in Ordnung ist. Diese Signale als solche zu erkennen heißt, darauf nicht nur grenzsetzend, sondern auch unterstützend zu reagieren. Denn: jede Entwicklungskrise stellt einerseits eine Gefahr dar, bietet andererseits aber die Chance, gestärkt aus ihr hervorzugehen.
Projekt Schülergremium
Trägerverein
ANTI GEWALT ZENTRUM HARZ e.V.
Ernst-Grube-Straße 17
38875 Elbingerode (Harz)
Projekt Schülergremium
Inhalt
1. Einleitung
2. Diversion
3. Annahmen und Ziele des Projekts
4. Zielgruppe und Teilnahmevoraussetzungen
5. Praktische Durchführung
5.1 Trägerschaft
5.2 Polizei und Staatsanwaltschaft
5.3 Das Schülergremium
5.4 Die Gremiumssitzung
6. Zum Verhältnis von Schülergremium und TOA
7. Deliktskatalog
8. Literatur
1. Einleitung
Straffälligkeit und Entwicklungskrisen bei Jugendlichen stehen oft in einem engen Zusammenhang. Es gilt als entwicklungstypisch und bleibt zumeist episodenhaft, wenn Jugendliche kriminell werden. Tatsächlich aber ist abweichendes Verhalten bei Jugendlichen immer auch ein Signal an ihre Mitmenschen, dass mit ihnen und mit ihrem Umfeld etwas nicht in Ordnung ist. Diese Signale als solche zu erkennen heißt, darauf nicht nur grenzsetzend, sondern auch unterstützend zu reagieren. Denn: jede Entwicklungskrise stellt einerseits eine Gefahr dar, bietet andererseits aber die Chance, gestärkt aus ihr hervorzugehen.
Dem Jugendstrafrecht liegt der Erziehungsgedanke zugrunde. Ziel ist es, durch Grenzsetzung und den Einsatz geeigneter pädagogischer Mittel den Jugendlichen davor zu bewahren, in eine kriminelle Karriere abzugleiten. Welche Form der erzieherischen Einwirkung Sinn macht, bestimmt sich nach den individuellen Umständen, also der Entwicklung und den Lebensumständen des Jugendlichen, nach der Art und Schwere der begangenen Straftat und den Gründen hierfür sowie der Frage, ob und inwieweit er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
2. Diversion
Vor diesem Hintergrund hat § 45 JGG eine zentrale Bedeutung. Darin wird festgelegt, in welchen Fällen auf eine jugendstrafrechtliche Sanktion durch Urteil verzichtet werden kann.
Das kriminalpädagogische PROJEKT SCHÜLERGREMIUM ist eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG.
Nach § 45 Abs. 2 JGG kann der Staatsanwalt von der weiteren Verfolgung absehen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er aus diesem Grund die Erhebung der Anklage für nicht notwendig erachtet. In solchen Fällen wird ein erzieherisches Einwirken auf den Jugendlichen zwar als erforderlich angesehen, nicht aber die Durchführung eines förmlichen Gerichtsverfahrens mit Hauptverhandlung und richterlicher Entscheidung. Betroffen sind in diesem Zusammenhang Delikte, die im Bereich der leichten bis hin zum Grenzbereich der mittleren Kriminalität angesiedelt sind (siehe unter 7. „Deliktskatalog“).
Zu berücksichtigen ist, dass der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 JGG (Einstellung des Verfahrens ohne erzieherische Maßnahmen wegen Geringfügigkeit) nicht eingeschränkt werden soll. Fälle, die regelmäßig nach dieser Vorschrift behandelt werden, werden auch künftig keine Behandlung durch ein Schülergremium erfahren.
3. Annahmen und Ziele des Projekts
Dem Projekt liegt die Annahme zugrunde, dass die Reaktionen aus der Gleichaltrigengruppe Jugendliche stärker beeinflussen, als die Interventionen durch ein herkömmliches Jugendstrafverfahren. Jugendliche im pubertären Alter reagieren häufig uneinsichtig gegenüber Vorschlägen und Sanktionen aus der Erwachsenenwelt. Insbesondere gilt das für jugendliche Straftäter, die nur über ein gering ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein verfügen, wie dies z.B. bei Ladendiebstählen oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vermehrt der Fall ist. Hier kann die Missbilligung der Tat durch andere Jugendliche und der Austausch darüber positive Einflüsse haben. Erfahrungen mit „Teen Courts“ aus den USA als Vorbild für die Einführung dieses Projektes in Deutschland und den Kriminalpädagogischen Schülerprojekten in Aschaffenburg und Siegen bestätigen diese Hypothese.
Bezogen auf die Sanktionen, die aus einer Gremiumssitzung resultieren, setzt das Projekt auf den Erfindungsreichtum der Jugendlichen. Die vorgeschlagenen Auflagen sind oft sehr wirksam und nachhaltig, weil sie sich unmittelbar an den Lebenswelten der Betroffenen orientieren. Dabei sind die Grenzen der Sanktionsmöglichkeiten durch das Gesetz bestimmt. Den beteiligten Jugendlichen muss klar sein, dass sie in jedem Falle den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Das betrifft sowohl den Umfang der pädagogischen Gespräche mit dem Beschuldigten, die nicht über das erforderliche Maß der Aufklärung der Beweggründe der Tat hinaus gehen sollten, als auch das Gebot, nur solche Auflagen zu erteilen, die von den Beschuldigten auch erfüllt werden können. Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen (insbesondere Freiheitsentzug), kommen nicht in Betracht. Eine zwangsweise Durchsetzung einer Sanktion ist nicht möglich. Der straffällige Jugendliche muss der Maßnahme zustimmen und sie „freiwillig“ erfüllen. Für den Fall der Nichterfüllung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Ermittlungsverfahren gleichwohl eingestellt werden kann oder Anklage erhoben werden muss.
Neben einer günstigen Einflussnahme auf die jugendlichen Beschuldigten können die Jugendlichen, die im Schülergremium tätig sind, von sozialen Lerneffekten profitieren. Die Praxiserfahrungen im Verbund mit der theoretischen Ausbildung vorab können die sozialen Kompetenzen der Mitglieder im Schülergremium erweitern. Darüber hinaus erhalten sie Einblick in die sozialen Umfelder und Entwicklungsprobleme straffälliger Jugendlicher und lernen, Verantwortung für die Durchsetzung und Akzeptanz der Rechtsordnung zu übernehmen.
4. Zielgruppe und Teilnahmevoraussetzungen
Das Projekt ist für Straffällige im Alter von 14 bis 17 Jahren gedacht. Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Projekt sind:
- Der Beschuldigte und der gesetzliche Vertreter müssen einverstanden sein. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Einwilligung in die Teilnahme an dem Projekt gilt bis zum Abschluss des Verfahrens.
- Der Beschuldigte muss geständig und der Sachverhalt geklärt sein. Das Schülergremium führt keine Beweisaufnahme durch!
- In der Regel findet das Projekt nur bei Ersttätern Anwendung.
- Die Täterpersönlichkeit und die Tat dürfen der Zuweisung zum Projekt nicht entgegenstehen.
- Die endgültige Entscheidung darüber, wer am Projekt teilnimmt, obliegt der Staatsanwaltschaft.
5. Praktische Durchführung
5.1 Trägerschaft
Das Projekt wurde durch das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ins Leben gerufen und befindet sich in Trägerschaft des Anti-Gewaltzentrums-Harz e.V. Der Verein, ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe, fungiert als Ausbilder, Organisator und Mittler zwischen Staatsanwalt und Schülergremium. Er begleitet und unterstützt die Mitglieder der Schülergremien, wirbt neue Mitglieder, koordiniert und führt deren Ausbildung durch. Er unterhält die Verbindung zu Staatsanwaltschaft, Polizei und anderen Kooperationspartnern. Ferner obliegt es ihm, mit Hilfe der Jugendgerichtshilfe und dem Sozialen Dienst der Justiz Kontakt zu ortsansässigen Einrichtungen aufzunehmen, in denen das Absolvieren z.B. sozial gemeinnütziger Arbeitsstunden möglich ist.
5.2 Polizei und Staatsanwaltschaft
Bei der Polizei erfahren die Beschuldigten von der Möglichkeit, an dem Projekt Schülergremium teilzunehmen und werden gefragt, ob sie sich eine Regelung des Verfahrens über das Schülergremium vorstellen können. Hierzu und für die Datenweitergabe müssen auch die Eltern ihre schriftliche Zustimmung geben.
Das Projekt steht und fällt mit der Bereitschaft der Polizei, geeignet erscheinende Fälle auszuwählen, die jugendlichen Beschuldigten und ihre Eltern über das Projekt zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen.
Nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft entscheidet diese, ob der Fall für das Schülergremium geeignet ist. Wenn ja, leitet die Staatsanwaltschaft einen Kurzbericht (z.B. Kopien der Strafanzeige und des Vernehmungsprotokolls, in jedem Fall die Beschreibung des Delikts sowie Name und Anschrift des Beschuldigten), gegebenenfalls die Akten an den Verein weiter.
Zeitnah erfolgt im Anschluss die Einladung des Beschuldigten und seiner Eltern zu einem Vorgespräch, an dem ein Schüler des Schülergremiums und ein Mitarbeiter des Trägervereins teilnehmen. In diesem Vorgespräch wird der Beschuldigte über den Ablauf des Verfahrens, die Zusammensetzung des Gremiums und dessen Schweigepflicht aufgeklärt. Anschließend erfolgt die Einladung für das Gremiumsgespräch.
5.3 Das Schülergremium
Auf Initiative des Justizministeriums Sachen-Anhalt beginnt das Pilotprojekt in Halberstadt, in enger Zusammenarbeit mit dem „Gymnasium MARTINEUM“ und der Sekundarschule „Am GRÖPERTOR“.
Innerhalb der Schülergruppe werden Dreierteams gebildet, die als Gremium zusammenarbeiten. Die Teams sollen aus Schülern verschiedener Schulen bestehen; sie werden rotierend tätig jeweils nach Initiierung durch ein Mitglied des Trägervereins. In regelmäßigen Abständen wird es zum Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern der einzelnen Gremien kommen.
Jeder Schüler, der im Gremium mitarbeitet, ist sich bewusst darüber, dass er weder die Stellung noch die Funktion eines Richters inne hat und damit nicht zur Verhängung einer „Strafe“ im Rechtssinne befugt ist. Vielmehr betrachtet er es als seine Aufgabe, dem jugendlichen Beschuldigten sein Fehlverhalten zu verdeutlichen, ihn zur Einsicht zu bewegen und dadurch vor Wiederholungstaten zu bewahren.
5.4 Die Gremiumssitzung
Nach Durchführung des Vorgesprächs informiert der Schüler, der daran teilgenommen hat, die anderen Gremiumsmitglieder und vereinbart einen zeitnahen Sitzungstermin.
Die Gremiumssitzung findet in einer „neutralen“ Räumlichkeit statt, die eventuellen Schwellenängsten entgegenwirkt. Das Gremiumsgespräch soll die Dauer von 90 min nicht überschreiten und findet ausschließlich zwischen dem Beschuldigten und den Schülern statt.
Das teilnehmende Vereinsmitglied bzw. der Projektleiter ist zwar anwesend, hält sich aber im Hintergrund. Eine Teilnahme der Eltern des Beschuldigten ist nicht vorgesehen, kann aber nicht verweigert werden.
Nachdem sich alle Beteiligten vorgestellt haben und die Regeln für die Sitzung vereinbart wurden (Offenheit, Bereitschaft zu reden, Vertraulichkeit des Schülergremiums), wird der Beschuldigte aufgefordert, den Tatverlauf aus seiner Sicht zu schildern. Seitens des Schülergremiums werden Fragen gestellt nach der Motivation für die Tat, die Befindlichkeiten des Beschuldigten während der Tat und die Folgen, die aus der Tat resultierten. Je nach Gesprächsverlauf kann das Schülergremium einschätzen, inwieweit der Beschuldigte seine Tat wirklich bereut oder zu neutralisieren versucht, schönredet oder seine Reue lediglich vortäuscht.
Im Anschluss an das Gespräch beschließt das Gremium eine für den Beschuldigten geeignet erscheinende Sanktion bzw. Maßnahme zur Wiedergutmachung , die möglichst im Zusammenhang mit der Tat steht. Dem geht eine Beratung der Gremiumsmitglieder ohne Beisein des Beschuldigten voraus, in deren Rahmen überlegt wird, ob die Maßnahme realisierbar und deren Erfüllung kontrollierbar ist. Die im Gremium beschlossene Entscheidung wird dem Beschuldigten mitgeteilt. Stimmt der Beschuldigte zu, wird die getroffene Vereinbarung schriftlich fixiert und vom Beschuldigten sowie den beteiligten Schülern unterschrieben und den Eltern zur Kenntnisnahme zugeleitet. Nach Erfüllung der Sanktion leitet der Verein die zur Verfügung gestellten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zurück, die ihrerseits in aller Regel das Verfahren mit dem Hinweis auf die vereinbarte erzieherische Maßnahme einstellen wird. Für die Überwachung der Sanktionserfüllung und den Austausch mit der Staatsanwaltschaft ist der Trägerverein verantwortlich.
Im Einzelfall kann das Schülergremium auch zu dem Schluss kommen, dass bereits das geführte Gespräch mit dem Beschuldigten eine ausreichende erzieherische Wirkung entfaltet hat und weitere Maßnahmen entbehrlich erscheinen.
Im Anschluss an die Gremiumssitzung besprechen das Mitglied des Trägervereins und die Mitglieder des Gremiums den Verlauf der Sitzung und reflektieren ihre Zufriedenheit über das Ergebnis, die Befindlichkeiten der Einzelnen, diskutieren Veränderungsvorschläge und Organisatorisches.
6. Zum Verhältnis von Schülergremium und TOA
Beide Modelle haben weitgehend gleiche Voraussetzungen. In einem wichtigen Anliegen jedoch unterscheiden sich beide Modelle. Der Täter-Opfer-Ausgleich betrifft die Tat im Lichte ihrer Auswirkungen auf das Opfer als Person. Täter und Opfer stehen bei ihm gleichermaßen im Zentrum der erzieherischen Intervention. Im Kriminalpädagogischen Schülerprojekt dagegen kommt es allein auf den Täter an. Die Schüler werden nicht dafür ausgebildet, Konflikte zwischen Beschuldigtem und Opfer zu lösen. Daher muss die Einschaltung des Schülergremiums in Fällen, in denen es um einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer geht, als subsidiär angesehen werden, was heißt, dass es nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Beteiligten einen Täter-Opfer-Ausgleich ablehnen. Das Hauptanwendungsgebiet des kriminalpädagogischen Projekts Schülergremium liegt bei den opferfernen Straftaten.
7. „Deliktskatalog“
Straftaten, die für das Projekt Schülergremium in Betracht kommen
Im Rahmen einer Anwendung des § 45 Abs. 2 JGG nach Schwere der Tat und der übrigen zu berücksichtigenden Umstände:
- Eigentums- und Vermögensdelikte , wie Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB)- auch in Tateinheit mit leichten Fällen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn die Höhe des Schadens oder der Wert der Sache 150,- € nicht übersteigt;
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB), Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB);
- vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung , §§ 223, 229 StGB, leichte Fälle (in Ausnahmefällen auch minder schwere Fälle der gefährlichen Körperverletzung),
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB),
- Beleidigungsdelikte (§§ 185-187 StGB)
- Nötigung, Bedrohung (§§ 240, 241 StGB), leichte Fälle,
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB),
- Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB),
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB), leichte Fälle,
- Fahren ohne Fahrerlaubnis und Dulden dessen (§ 21 StVG),
- Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 1, 6 Abs. 1 PflVersG)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
- Fisch- und Jagdwilderei (§ 293 StGB; § 38 BJagdG i.V.m. §§ 21, 22 BJagdG)
8. Verwendete Literatur
- Kriminalpädagogisches Schülerprojekt DVJJ-Journal 1/2002 (Nr. 175)
- Kriminalpädagogisches Schülerprojekt „Wellenbrecher“ – Schüler statt Richter
Verein Hilfe zur Selbsthilfe e.V., Aschaffenburg
Konflixt GbR, Aschaffenburg
- Kriminalpädagogisches Schülerprojekt „U-Turn!“ e.V. Gütersloh
Pascal Barkhausen 2004
- Das Kriminalpädagogische Schülerprojekt in Siegen (KPS-Projekt)
Christian Kuhli 2005