Ein Leben ohne Gewalt

für Kinder und Jugendliche!

  Satzung des Anti-Gewalt-Zentrum Harz e.V.

 

 
 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Nahmen „Anti-Gewalt-Zentrum Harz“ (Abkürzung  „A.G.Z.“), Verein zur Gewaltprävention und Sozialisierung von Gewalttätern. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz  „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Elbingerode.

§ 2 Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004

§ 3 Zweck

Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, körperliche und psychische Gewalt zwischen Menschen zu verringern, offensiv mit gewalttätigen Straftätern umzugehen, Opferleid zu verhindern, Lehrer, Erzieher und pädagogische Mitarbeiter, sowie interessierte Menschen im Bereich der konfrontativen Pädagogik weiterzubilden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

· Gewalt- Präventionsprojekte

· Deeskalationsprojekte

· Täter- Opferarbeit

· Weiterbildung von Multiplikatoren

· Mitarbeit mit dem Netzwerk „Live is my Future“ des Landkreises Wernigerode, Zusammenarbeit mit Justiz, Polizei, Jugendhilfe, Elternhäusern und Schule

· Sowie Maßnahmen der Jugendförderung im Rahmen des SGB VIII, § 3

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereins artfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung sowie fördernde Mitglieder werden, die zur Erreichung des Vereinszweckes beitragen wollen.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Eine Mitgliedschaft  im doppelten Sinne ist nicht möglich.

4. Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Arbeitslose und in der Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

5. Die Mitgliedschaft endet:   

   a) mit dem Tod des Mitglieds
   b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied
   c) durch Ausschluss durch den Verein

6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftliche Berufung einlegen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Zwei Beisitzer werden den Vorstand unterstützen. Sie sind auch stimmberechtigt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. (ursprünglich: zweimal im Jahr)  Dazu wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Jahreshauptversammlung ist die letzte Versammlung des Jahres.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
   b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung
   c) Wahl des Vorstandes
   d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
   e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
   f)  Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den Vorstand

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Mitglied die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 9 Kassenprüfung

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden für das kommende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben das Recht, jederzeit und unangemeldet in die Kassenführung Einsicht zu nehmen.
Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung einen Bericht zu erstatten.
Über alle Prüfungshandlungen sind  Protokolle anzufertigen, welche von beiden Prüfern zu unterzeichnen sind.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung sein.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Netzwerk „Förderverein der Willhelm-Busch-Schule“ mit Sitz in Wernigerode zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

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